Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 25 Abs. 2 und 5 PrTV-G festgestellt, dass dass die Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H., Veranstalterin des über Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Dreischwesternkanal“, die Bestimmung des § 47 Abs. 1 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie am 13.06.2010 keine Aufzeichnungen ihrer Sendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen