Über Anzeige der Stadtgemeinde Imst, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.11.2009, KOA 4.226/09-008, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung des Tiroler Oberlandes („MUX C – Tiroler Oberland“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der Tirol TV GmbH veranstalteten Programms „Tirol TV“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Das mit Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· „Kabel TV Imst“ (Manfred Siegl)
· „Tirol TV“ (Tirol TV GmbH)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA