Die KommAustria hat der RTG Radio Technikum GmbH gemäß § 15b Abs. 1PrR-G in Verbindung mit § 15 Abs. 1, 2 und 3 PrR-G sowie §§ 3 ff Verordnung der KommAustria zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung terrestrischer Multiplex-Zulassungen für digitalen Hörfunk im Standard DAB+ 2017 (MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung DAB+ 2017 – MUX-AG-V DAB+ 2017) vom 16.01.2017, KOA 4.505/17-001, die Zulassung zum Betrieb der Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ „MUX II – Wien“ erteilt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA