Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX E“, wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Bouquet (nach der Umstellung des MUX A von DVB-T auf DVB-T2) mit dem Wechsel des von der simpli services GmbH & Co KG aggregierten Programms „ZDFneo“ von SD in HD sowie dem Wegfall der Programme „ARTE“ und „BR“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA