A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 04.11.2015 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Wien
1. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von netto ca. 6 Minuten und 22 Sekunden die höchstzulässige tägliche Werbezeit von 6 Minuten jedenfalls um ca. 22 Sekunden überschritten wurde;
2. der von ca. 12:59:05 bis ca. 12:59:50 Uhr ausgestrahlte Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit zugunsten der Stadt Wien bzw. deren Bildungs- und Bibliotheksangeboten an seinem Beginn nicht durch akustische Mittel eindeutig vom vorangehenden Programmteil getrennt wurde; sowie
3. der von ca. 18:29:25 bis ca. 18:29:45 Uhr ausgestrahlten Werbespot zugunsten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit
a. weder an seinem Beginn
b. noch an seinem Ende
durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt wurde.
Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA