• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.09.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.850/16-037

Straferkenntnis wegen Verstoß gegen Werbevorschriften

A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 04.11.2015 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Wien

1. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von netto ca. 6 Minuten und 22 Sekunden die höchstzulässige tägliche Werbezeit von 6 Minuten jedenfalls um ca. 22 Sekunden überschritten wurde;

2. der von ca. 12:59:05 bis ca. 12:59:50 Uhr ausgestrahlte Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit zugunsten der Stadt Wien bzw. deren Bildungs- und Bibliotheksangeboten an seinem Beginn nicht durch akustische Mittel eindeutig vom vorangehenden Programmteil getrennt wurde; sowie

3. der von ca. 18:29:25 bis ca. 18:29:45 Uhr ausgestrahlten Werbespot zugunsten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit
a. weder an seinem Beginn
b. noch an seinem Ende
durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt wurde.

Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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