Die KommAustria hat der MEDIA BROADCAST GmbH als Inhaberin der terrestrischen Multiplex-Zulassung gemäß § 25a Abs. 6 PrTV-G fernmelderechtliche Bewilligungen für MUX D erteilt.
Zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX D gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 29.02.2008, KOA 4.250/08-033) wurden die Funkanlagenbewilligungen für nachstehende Funkanlagen erteilt und die entsprechenden Übertragungskapazitäten zugeordnet:
WIEN 601 (Stadioncenter), Kanal 36
WIEN 602 (Lugner City), Kanal 36
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF