Der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „PERG (Lanzenberg) 89,7 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 09.05.2016, KOA 1.378/16-006, zugeteilten Versorgungsgebietes „Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels“ zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das Versorgungsgebiet umfasst den Großraum Linz, den Großraum Wels, den Raum Traunviertel, den Raum Attergau, Teile des Hausruckviertels, den Raum Steyr sowie Teile des Mühlviertels, insbesondere nunmehr auch das oberösterreichische Machland, soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA