Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Gemeindeverband der Musikschulen Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 2345 Brunn am Gebirge, Franz Anderle-Platz 1, zu verantworten, dass der Gemeindeverband der Musikschulen Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge innerhalb des Zeitraums von 01.07.2018 bis 15.07.2018 sowie in der mit Schreiben vom 23.07.2018, KOA 13.250/18-004, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 26.07.2018 bis 23.08.2018, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA