• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    12.03.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/19-006

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Gemeindeverband der Musikschulen Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 2345 Brunn am Gebirge, Franz Anderle-Platz 1, zu verantworten, dass der Gemeindeverband der Musikschulen Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge innerhalb des Zeitraums von 01.07.2018 bis 15.07.2018 sowie in der mit Schreiben vom 23.07.2018, KOA 13.250/18-004, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 26.07.2018 bis 23.08.2018, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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