Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF am 12.06.2014 im Programm ORF eins die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 20:44 Uhr ausgestrahlte Werbespot für das „ORF Public Viewing bei der Strandbar Hermann“ am Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2016, W120 2014885-1/5E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 26.02.2016, Ra 2016/03/0021-5, wurde die außerordentliche Revision des ORF gegen das Erkenntnis des Budesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G