Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF am 12.06.2014 im Programm ORF eins die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 20:44 Uhr ausgestrahlte Werbespot für das „ORF Public Viewing bei der Strandbar Hermann“ am Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2016, W120 2014885-1/5E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 26.02.2016, Ra 2016/03/0021-5, wurde die außerordentliche Revision des ORF gegen das Erkenntnis des Budesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA