Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 21.05.2021 im Fernsehprogramm ORF 2 Steiermark
a. die Bestimmung des § 13 Abs. 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der von ca. 18:57:40 bis ca. 18:58:00 Uhr ausgestrahlten und kommerzielle Kommunikation enthaltenden Sendung „Willkommen Steiermark“ im Bild und im Ton eine Person aufgetreten ist, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderiert,
b. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass um ca. 19:00:08 Uhr Werbung in Form eines Sponsorhinweises abseits der gesponserten Sendung an ihrem Beginn nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war, und
c. die Bestimmung des § 17 Abs. 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die von ca. 19:00:11 bis ca. 19:16:00 Uhr ausgestrahlte Nachrichtensendung „Steiermark heute“ durch Sponsoring finanziert war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA