Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm „ORF 2“ am 31.07.2020
a. die Bestimmung des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 dadurch verletzt hat, dass im Beitrag „Fit mit Philipp“ innerhalb der Sendung „Guten Morgen Österreich“ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt wurde,
b. die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 dadurch verletzt hat, dass die innerhalb der Sendung „Schmeckt perfekt“ ausgestrahlte Produktplatzierung nicht am Anfang der Sendung um ca. 09:31 Uhr und am Ende der Sendung um ca. 10:00 Uhr gekennzeichnet wurde, und
c. die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die am Ende der Sendung „Guten Morgen Österreich“ um ca. 09:29:38 Uhr ausgestrahlten Logos verschiedener Tourismusgemeinden und -regionen nicht eindeutig als Sponsorhinweise gekennzeichnet wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA