• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.07.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/21-049

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm „ORF 2“ am 31.07.2020

a. die Bestimmung des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 dadurch verletzt hat, dass im Beitrag „Fit mit Philipp“ innerhalb der Sendung „Guten Morgen Österreich“ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt wurde,

b. die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 dadurch verletzt hat, dass die innerhalb der Sendung „Schmeckt perfekt“ ausgestrahlte Produktplatzierung nicht am Anfang der Sendung um ca. 09:31 Uhr und am Ende der Sendung um ca. 10:00 Uhr gekennzeichnet wurde, und

c. die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die am Ende der Sendung „Guten Morgen Österreich“ um ca. 09:29:38 Uhr ausgestrahlten Logos verschiedener Tourismusgemeinden und -regionen nicht eindeutig als Sponsorhinweise gekennzeichnet wurden.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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