• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    31.03.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/16-196

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige von Mediendiensten

Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf jedenfalls seit 01.02.2016 unter der Adresse www.youtube.com/user/AichfeldTV ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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