Die KommAustria hat auf Grund der Beschwerde der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-Gfestgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH von 01.10.2010 bis 05.10.2010 den Charakter des mit Bescheid der KommAustria vom 02.04.2007, KOA 1.467/07-004, ergänzt durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie ausschließlich ein Musikprogramm und - abgesehen von Wer-bung und Jingles - kein Wortprogramm ausgestrahlt hat.
Der IQ - plus Medien GmbH wird gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der IQ-plus Medien GmbH im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" ausgestrahlten Hörfunkprogramms an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 12:00 Uhr sowie an einem weite-ren Werktag zwischen 12:00 und 18:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
"Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rund-funkveranstalter festgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH dadurch, dass sie im Zeit-raum vom 01.10.2010 bis zum 05.10.2010 im Rahmen ihres Programmes "Radio Graz 94,2" entgegen dem Zulassungsbescheid ausschließlich ein Musikprogramm und - ab-gesehen von Werbung und Jingles - kein Wortprogramm ausgestrahlt hat, gegen das Privatradiogesetz verstoßen hat."
Der KommAustria sind gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vor-zulegen.
Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 06.10.2010, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung der IQ - plus Medien GmbH einzuleiten, wird gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA