Die KommAustria hat den Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH vom 16.12.2020 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid der KommAustria vom 29.11.2017, KOA 1.380/17-012, genehmigten Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat das aufgrund der Beschwerde der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH gegen den Bescheid der KommAustria geführte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 22.08.2022, W194 2244509-1/5E, eingestellt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA