Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund der Anzeige der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH vom 16.12.2010 gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G), festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100% der sich im Eigentum der MGÖ Privatstiftung (FN 295786f beim Handelsgericht Wien) befindenden Anteile an der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH an die formwandelnd in eine GmbH umgewandelte Alpha Medien AG für Wirtschaftskommunikation (FN 321246x beim Handelsgericht Wien) weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA