Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund der Anzeige der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH vom 16.12.2010 gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G), festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100% der sich im Eigentum der MGÖ Privatstiftung (FN 295786f beim Handelsgericht Wien) befindenden Anteile an der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH an die formwandelnd in eine GmbH umgewandelte Alpha Medien AG für Wirtschaftskommunikation (FN 321246x beim Handelsgericht Wien) weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF