Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G) wurde festgestellt, dass nach dem in Aussicht gestellten Erwerb von Geschäftsanteilen am Hörfunkveranstalter durch verschiedene natürliche Personen im Gesamtumfang von 64% den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie den §§ 7 – 9 PrR-G entsprochen wird. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF