Die KommAustria hat den Antrag der IQ-plus Medien GmbH vom 15.04.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Hörfunkprogramms wurde gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.119/0002-BKS/2011, als ubegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VwGH mit Erkenntis vom 26.03.2014, Zl. 2012/03/0051 als unbegründet abgewiesen
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA