• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    26.09.2011
  • Unterkategorie
    Programmänderungen
  • Partei(en)
    IQ-plus Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.467/11-045

Abweisung eines Antrags auf Genehmigung einer grundlegenden Programmänderung

Die KommAustria hat den Antrag der IQ-plus Medien GmbH vom 15.04.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Hörfunkprogramms wurde gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.119/0002-BKS/2011, als ubegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VwGH mit Erkenntis vom 26.03.2014, Zl. 2012/03/0051 als unbegründet abgewiesen

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