1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G) fest, dass der ORF am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol
A. durch die Unterlassung der eindeutigen Trennung der um
1. ca. 07:37:25 Uhr (Flughafen Innsbruck),
2. ca. 08:36:12 Uhr (Flughafen Innsbruck) und
3. ca. 08:36:45 Uhr (familyhaus.eu)
ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweise vom vorangehenden Programm jeweils die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist;
B. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen
1. während der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Vormittag“
1. um ca. 10:11:41 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 10:15:05 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. während der von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Vormittag“
1. um ca. 11:11:43 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 11:14:53 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
3. um ca. 11:46:51 Uhr (Industriellenvereinigung Tirol),
3. während der von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“
1. um ca. 15:16:06 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 15:19:35 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
3. um ca. 15:41:41 Uhr (Industriellenvereinigung Tirol),
4. um ca. 15:45:01 Uhr (Industriellenvereinigung Tirol),
4. während der von ca. ca. 16:04:05 bis ca. 17:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“
1. um ca. 16:08:21 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 16:11:51 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
jeweils die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;
C. durch die Unterlassung der Kennzeichnung
1. der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Vormittag“ hinsichtlich des Sponsors Sanatorium Kettenbrücke,
2. der von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Vormittag“ hinsichtlich der Sponsoren
1. Sanatorium Kettenbrücke und
2. Industriellenvereinigung Tirol,
3. der von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“ hinsichtlich der Sponsoren
1. Sanatorium Kettenbrücke und
2. Industriellenvereinigung Tirol, sowie
4. der von ca. 16:04:05 bis ca. 17:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“ hinsichtlich des Sponsors Sanatorium Kettenbrücke,
an ihrem Beginn oder an ihrem Ende jeweils die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G verletzt hat, wonach gesponserte Sendungen durch Sponsorhinweise am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen sind;
D. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 14 Sekunden die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G verletzt hat, wonach in bundeslandweiten Programmen gesendete Werbung und Sponsorhinweise im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten dürfen, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
Das BVwG hat über die Beschwerde des ORF mit Erkenntnis vom 12.01.2018, W219 2123858-1/13E, entschieden.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA