Die KommAustria hat über Anzeige der RTG Radio Technikum GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 14.12.2017, KOA 4.530/17-005, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX II - Wien“ im Versorgungsgebiet Großraum Wien, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „Musikwelle“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G