• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.02.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    oe24 GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/16-071

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage vollständiger und originalgetreuer Aufzeichnungen

1. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz wird festgestellt, dass die oe24 GmbH (FN 269267 g beim Handelsgericht Wien) die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine vollständigen und originalgetreuen Aufzeichnungen des von ihr am 15.10.2015 von 17:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Programms „OE24TV“
hergestellt hat.
2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende
Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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