• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    06.08.2020
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Franz Stolz
  • GZ
    KOA 1.950/20-028

Feststellungsbescheid betreffend audiovisueller Mediendienst auf Abruf

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von Franz Stolz gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten YouTube Kanal unter https://www.youtube.com/channel/UCe7bKrmxOZP22miQFkXwWHQ um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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