Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Die Tagespresse Medienproduktion GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in 1070 Wien, Burggasse 94A, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 06.09.2017 bis zum 15.12.2017 unterlassen hat:
Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Die Tagespresse“ auf dem YouTube-Kanal unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCLICngnRyHQcQAePTL4gdjQ/feed gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Die Tagespresse“ auf der Facebookseite unter der Internetadresse https://www.facebook.com/pg/DieTagespresse/videos/?ref=page_internal gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf unter der Internetadresse https://dietagespresse.com/category/video gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA