Die KommAustria hat der Welle 1 Oberösterreich GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 02.04.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Oberösterreichischer Zentralraum“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 3 beschriebenen Übertragungskapazitäten „KIRCHDORF KREMS 2 (Sonnberg) 107,5 MHz“, „KREMSMUENSTER (Gusterberg) 106,6 MHz“ und „STEYR 2 (Wolfingerwald) 102,6 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet die Stadt Steyr sowie Teile der Bezirke Steyr-Land, Kirchdorf an der Krems, Wels-Land, Perg und Amstetten, soweit dieses durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA