Die KommAustria hat der Welle 1 Oberösterreich GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 02.04.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Oberösterreichischer Zentralraum“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 3 beschriebenen Übertragungskapazitäten „KIRCHDORF KREMS 2 (Sonnberg) 107,5 MHz“, „KREMSMUENSTER (Gusterberg) 106,6 MHz“ und „STEYR 2 (Wolfingerwald) 102,6 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet die Stadt Steyr sowie Teile der Bezirke Steyr-Land, Kirchdorf an der Krems, Wels-Land, Perg und Amstetten, soweit dieses durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF