Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 4g ORF-G die Genehmigung zur Aufnahme eines Probebetriebs zur Bereitstellung des Angebots Hybrid Broadcast Broadband TV (HbbTV) über die Verbreitung per Satellit sowie über die Verbreitung mittels DVB-T2 über die der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) mit Bescheid der KommAustria vom 29.03.2010, KOA 4.310/11-002, zugeordnete Übertragungskapazität „Wien Kanal 60“ für die Dauer vom 01.06.2011 bis zum 01.12.2011 erteilt.
Die Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA