Dem Verein Dachverband für Kultur- und Medieninitiativen und Jugend wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „BREGENZ 3 (Gebhardsberg) 92,7 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 20.08.2014, KOA 1.674/14–001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Dornbirn (101,1 MHz)“ zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G