Die KommAustria hat auf Antrag der Alpenfunk GmbH die mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, 611.097/0006-BKS/2012, hinsichtlich der Funkanlagenbewilligung zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 09.05.2016, KOA 1.411/16-003, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „SALZBURG 5 (Nonntal) 95,2 MHz“ und „SALZBURG 6 (Hochgitzen Mobilfunkmast) 106,6 MHz“ gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass die beantragten Standortänderungen nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) bewilligt werden.
Der Bescheid ist rechtkräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA