Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß §§ 74 Abs. 1 iVm 81 Abs. 2, 5 und 6 TKG 2003 für die Wintersendeperiode 2011/12, von 30.10.2011 bis 24.03.2012, die Bewilligung zur Nutzung der Frequenzen 5875 kHz, in der Zeit von 07:00 bis 08:00 Uhr UTC, sowie 9915 kHz, in der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr UTC, erteilt.
Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wurde die Bewilligung unter der Auflage erteilt, dass keinerlei schädliche Störungen bei den Funkdiensten entstehen, die von anderen Funkstellen wahrgenommen werden, welche in Übereinstimmung mit der Konstitution und der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und der Vollzugsordnung für den Funkdienst arbeiten.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA