Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 09.05.2014, KOA 1.466/14-002, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „UNZMARKT (Rittersberg) 106,9 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „UNZMARKT (Rittersberg) 106,9 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA