Mit diesem Bescheid wurde der der Pinzgau/Pongau/Lungau Radio GmbH die Übertragungskapazität "S MICHAEL LUNGAU (Aineck), Frequenz 105,9 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes "Innergebirg" zugeordnet.
Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen, ihr Antrag auf Erweitung eines bestehenden Versorgungsgebietes als verspätet zurückgewiesen.
Im Zuge der Auswahl nach § 10 Abs.1 Z 4 PrR-G zwischen der Neuschaffung und der Erweiterung eines Versorgungsgebietes kam die Heranziehung der Übertragungskapazität zur Neuschaffung im Vergleich zu einer möglichen Erweiterung nicht in Betracht, da die Größe des Gebietes keine wirtschaftlich erfolgreiche Hörfunkveranstaltung erwarten ließ und der Antrag von Radio Starlet dem keine besonderen Konzepte oder Argumente entgegenstellen konnte.
Obwohl das durch die gegenständliche Übertragungskapazität versorgte Gebiet mit dem bisher von der Pinzgau/Pongau/Lungau Radio GmbH versorgten Gebiet nicht zusammenhängt, war eine Erweiterung des Versorgungsgebietes anzunehmen, da im betreffenden Zulassungsbescheid (nach dem damaligen Regionalradiogesetz) entsprechend dem Frequenznutzungsplan diesbezügliche Übertragungskapazitäten angegeben waren.
Mit Bescheid vom 10.10.2003, KOA 1.413/03-29, wurde das technische Anlageblatt hinsichtlich der Bezeichnung der Funkstelle gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt.
Mit Bescheid vom 25.2.2004, GZ 611.094/001-BKS/2003, hat der Bundeskommunikationssenat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Zuordnung ist damit rechtskräftig.
Mit Erkenntnis vom 30.6.2006, Zl. 2004/04/0070, hat der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA