• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.01.2012
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/11-018

Online Angebot des ORF auf Facebook

Die KommAustria hat gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF durch die Bereitstellung zahlreicher Online-Angebote auf Facebook die Bestimmungen des § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G jedenfalls seit dem 21.07.2011 verletzt hat.
Der BKS bestätigte mit Entscheidung zu GZ 611.009/0002-BKS/2012 vom 25.04.2012 diesen Bescheid. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 27.06.2013, B 484/2012, nach Aufhebung der Wortfolge "sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichtserstattung" in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G (VfGH 27.06.2013, G 34/2013) aufgehoben. Der Bundeskommunikationssenat gab der Berufung, soweit sie gegen die Feststellung einer Rechtsverletzung gerichtet war, statt, änderte jedoch den Bescheid der KommAustria dahingehend ab, dass er feststellte, dass der ORF mit den verfahrengsgegenständlichen Facebook-Angeboten gegen das Verbot der Bereitstellung von Foren nach § 4f Abs. 2 Z 23 ORF-G verstößt. Dieser Bescheid wurde über Beschwerde des ORF mit Entscheidung vom 06.03.2014, B 1035/2013, aufgehoben.

Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung des VwGH vom 24.09.2014, W120 2006484-1/5E, den Bescheid der KommAustria auf.

Die Revision der KommAustria wurde mit Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0049-3, zurückgewiesen.

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