• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.06.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, Kabel-TV Stadl-Paura GesmbH
  • GZ
    KOA 1.960/15-156

Strafverfügung wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G

A hat als Geschäftsführer der Kabel-TV Stadl-Paura GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in Flachbergweg 2, 4651 Stadl-Paura, zu verantworten, dass diese im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Kabelfernsehprogramms "Infokanal Stadl-Paura" vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

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