• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.03.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    N & C Privatradio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.701/17-002

Feststellung von Werbeverletzungen nach dem PrR-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Wien 104,2 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Energy 104,2“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G jeweils dadurch verletzt hat, dass die am 13.10.2016 von ca. 08:13:37 Uhr bis 08:14:49 Uhr ausgestrahlte, werblich gestaltete Sendung „Beat the Alarm – Das Energy Aufwachquiz“,
a. an ihrem Anfang nicht durch akustische Mittel von den vorangehenden Programmteilen getrennt wurde, und
b. während der Sendung um ca. 08:14:40 Uhr sowie an ihrem Ende um ca. 08:14:49 Uhr mit akustischen Trennelementen versehen wurde, obwohl danach jeweils weiter Werbung in Form eines werblich gestalteten Sponsorhinweises bzw. eines Werbeblocks folgte.


Der Bescheid ist rechtskräftig

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