Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Wien 104,2 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Energy 104,2“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G jeweils dadurch verletzt hat, dass die am 13.10.2016 von ca. 08:13:37 Uhr bis 08:14:49 Uhr ausgestrahlte, werblich gestaltete Sendung „Beat the Alarm – Das Energy Aufwachquiz“,
a. an ihrem Anfang nicht durch akustische Mittel von den vorangehenden Programmteilen getrennt wurde, und
b. während der Sendung um ca. 08:14:40 Uhr sowie an ihrem Ende um ca. 08:14:49 Uhr mit akustischen Trennelementen versehen wurde, obwohl danach jeweils weiter Werbung in Form eines werblich gestalteten Sponsorhinweises bzw. eines Werbeblocks folgte.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA