• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.03.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    HT1 Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/16-140

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage vollständiger und originalgetreuer Aufzeichnungen

Die KommAustria hat Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass die HT1 Medien GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine vollständigen und originalgetreuen Aufzeichnungen des von ihr am 01.12.2015 von 18:00 bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Programms „HT1 Hausruck“ hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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