Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH folgende wesentliche Änderungen der Programmgattung sowie der Anzahl und des zeitlichen Umfangs beim Fensterprogramm „ProSieben MAXX Austria“ entgegen dem Zulassungsbescheid der KommAustria vom 11.07.2014, KOA 2.135/14-014, ohne der vorherigen Genehmigung der Änderungen durch die Regulierungsbehörde vorgenommen hat:
Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 17.10.2018 wurde zusätzlich das Teleshoppingfenster („Teleshopping Austria“) von Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr sowie am Samstag 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr und die Sendung „GO! Das Motormagazin“ entgegen der genannten Zulassung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 08.09.2018 gar nicht und ab dem 09.09.2018 bis zum 17.10.2018 anstatt samstags von 13:50 Uhr bis 14:20 Uhr sonntags von 13:45 Uhr bis 14:55 Uhr ausgestrahlt.
Tatort: Maria Jacobi Gasse 1, 1030 Wien
Das Straferkenntnis wurde mit dem Berichtigungsbescheid vom 27.08.2019, KOA 2.300/19-054, berichtigt.
Die Bescheide sind rechtskräftig.
Hinweis: Das Format der veröffentlichten Bescheide entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA