1. Der Lokalradio Innsbruck GmbH (FN 160418 i beim Landesgericht Innsbruck) wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR G) iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) für die Dauer von zehn Jahren ab 26.05.2015 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Innsbruck und Tiroler Unterland“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 4 beschriebenen Übertragungskapazitäten, erstreckt sich das Versorgungsgebiet von Innsbruck entlang des Inns flussabwärts bis Kufstein im Tiroler Unterland, soweit dieses Gebiet durch die verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten versorgt werden kann. Die Beilagen 1 bis 4 bilden einen Bestandteil dieses Spruchs.
Das Programm umfasst ein überwiegend eigengestaltetes 24-Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug, dessen Kernzielgruppe die 14 bis 35-Jährigen bilden. Das Wortprogramm besteht aus lokalen Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr, Veranstaltungen, Studiogespräche, Interviews) und Spezialbeiträgen für die avisierte junge Zielgruppe, wie etwa das „Campus-Radio“, sowie regelmäßige Studiogespräche mit Personen aus Kultur, Politik und Sport. Zwischen 06:00 und 20:00 Uhr werden jeweils zur vollen Stunde Weltnachrichten ausgestrahlt, welche von der Radio Arabella GmbH zugekauft werden. Außerhalb dieser Zeiten werden zwischen 10:00 und 16:00 Uhr von Montag bis Freitag die eigengestalteten Lokalnachrichten jeweils zur halben Stunde ausgestrahlt, die speziell auf den Informationsbedarf der Region abgestimmt sind.
Das Musikprogramm ist als Mainstream „Contemporary Hitradio“-Format (CHR-Format) konzipiert, wobei sich die Musik mit einer laufenden, sehr engen Rotation zu 70 % an den aktuellen Hits aus den Musikrichtungen Rock, Pop, Dance, Rave, House, R&B, DJ-Mixes sowie Hip-Hop orientiert.
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Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA