Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G fest, dass die RTG Radio Technikum GmbH als Veranstalterin des Hörfunkprogramms „Technikum ONE“ im Zuge der am 31.10.2018 von 09:00 bis 11:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Technikum ONE @ work“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie den von ca. 09:41:20 Uhr bis 09:42:12 gesendeten Werbespot zugunsten der Sony PlayStation Classic an dessen Anfang und Ende nicht jeweils durch ein eindeutiges akustisches Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA