Der Beschuldigte hat eine Veranstaltung eines Hörfunkprogramms namens „Musikwelle“ unter Nutzung der Übertragungskapazität „TULLN (Tulbingerkogel) 103,1 MHz“ mit der Funkanlage am Standort Gemeinde 3434 Tulbing, Tulbingerkogel, Leopold Figl Warte (48° 16‘ 55,0“ N 16° 08‘ 55,7“ O) ohne aufrechte Zulassung betrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G