Der Beschuldigte hat eine Veranstaltung eines Hörfunkprogramms namens „Musikwelle“ unter Nutzung der Übertragungskapazität „TULLN (Tulbingerkogel) 103,1 MHz“ mit der Funkanlage am Standort Gemeinde 3434 Tulbing, Tulbingerkogel, Leopold Figl Warte (48° 16‘ 55,0“ N 16° 08‘ 55,7“ O) ohne aufrechte Zulassung betrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA