Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der T-Rock GmbH vom 9. November 2017 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 50 % der sich im Eigentum von DI Peter Hanft sowie von 50 % der sich im Eigentum von Jürgen Schmidt befindlichen Geschäftsanteile an der T-Rock GmbH, somit insgesamt 100 % der Geschäftsanteile an der T-Rock GmbH, an die Senderbetriebs- und Standortbereitstellungs GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF