Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wurde die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 dahingehend geändert, dass diese Zulassung auch in dem durch die Übertragungskapazitäten "S MICHAEL OSTM, (Liesingberg), 90,2 MHz" und „LUNZ 1 (Lunzberg) 98,5 MHz“ gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF