Mit diesem Bescheid wurde der Antenne Kärnten Regionalradio GmbH die Übertragungskapazität BRÜCKL 96,1 MHz zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Kärnten" zugeordnet. Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen, ihr Antrag auf Erweitung eines bestehenden Versorgungsgebietes als verspätet zurückgewiesen.
Die Entscheidung erfolgte gemäß § 10 PrR-G aufgrund des Vorranges der Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet gegenüber der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist daher rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA