• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.04.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.261/16-003

Überschreitung des Angebotskonzept TVthek.ORF.at

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KOG in Verbindung mit § 35, § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 37 ORF-G wurde festgestellt, dass das gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Online-Angebot TVthek.ORF.at im Zeitraum von 14.06.2015 bis 05.07.2015 nicht dem durch das Angebotskonzept vom 19.09.2012 gemäß § 5a ORF-G gezogenen Rahmen entsprochen hat, zumal durch die ohne zeitliche Einschränkung erfolgte Bereitstellung der Sendungen

1. „Tatort – Wer Wind erntet, sät Sturm“, von 14.06.2015 bis 21.06.2015,
2. „Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand“, von 21.06.2015 bis 28.06.2015,
3. „Tatort – Der Inder“, von 21.06.2015 bis 28.06.2015, sowie
4. „Tatort – Falsch verpackt“, von 28.06.2015 bis 05.07.2016 [abgeändert durch das BVwG auf 2015]

auf TVthek.ORF.at entgegen den Festlegungen im Angebotskonzept Sendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, bereitgestellt wurden, ohne dass durch eine entsprechende Programmierung gewährleistet wurde, dass diese nur zu Zeiten abgerufen werden können, zu denen diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht abgerufen werden.

Mit Erkenntnis vom 22.01.2018, W249 2126788-1/12E, hat das BVwG über die Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria entschieden. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, der Spruch wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1.4. berichtigt.

Mit Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0030-7, hat der VwGH das Erkenntnis des BVwG dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde Folge gegeben wurde und der Bescheid der KommAustria ersatzlos aufgehoben wurde.


Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen