Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Erteilung einer Hörfunkzulassung und auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes in Schwaz abgewiesen sowie der Antrag auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet zurückgewiesen.
Die betreffende Übertragungskapazität SCHWAZ 97,0 MHz hat ein Versorgungsvermögen von ca. 26 000 Einwohnern. Nach der seit 1.8.2004 geltenden Rechtslage ist im Falle einer technischen Reichweite neuzuschaffender Versorgungsgebiete von unter 50 000 Einwohnern nachzuweisen, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient und dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist. Da dieser Nachweis nicht gelungen ist, war der Antrag auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes abzuweisen.
Für einen Antrag auf Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes sind Angaben zu Kriterien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G notwendig, dh im konkreten Fall jedenfalls Angaben über politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge des mit der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität versorgbaren Gebietes zum bestehenden Versorgungsgebiet. Da Angaben dazu auch nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht gemacht wurden, war der Antrag insofern als mangelhaft zurückzuweisen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 25.11.2005, GZ 611.190/0006-BKS/2004, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA