1. Das durch den Bescheid der KommAustria vom 12.12.2018, KOA 4.425/18-004, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Verbreitung des von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten digitalen Fernsehprogramms „Servus TV“ gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G über die Multiplex-Plattform „MUX C – Region Außerfern“ der Ortsantennenbau - Außerfern Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. (Bescheid der KommAustria vom 23.10.2018, KOA 4.225/18-005), wurde gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 2 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
2. Über Anzeige der Red Bull Media House GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 10.04.2013, KOA 4.455/13-003, erteilten Zulassung zur Verbreitung des Programms „Servus TV“ über die bundesweite terrestrische Multiplexplattform MUX D der ORS comm GmbH & Co KG (Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-001), wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „Servus TV“ über die Multiplex-Plattform „MUX C – Region Außerfern“ der Telenet Systems GmbH (Bescheid der KommAustria vom 07.03.2019, KOA 4.225/19-003) weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA