1. Das durch den Bescheid der KommAustria vom 12.12.2018, KOA 4.425/18-004, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Verbreitung des von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten digitalen Fernsehprogramms „Servus TV“ gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G über die Multiplex-Plattform „MUX C – Region Außerfern“ der Ortsantennenbau - Außerfern Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. (Bescheid der KommAustria vom 23.10.2018, KOA 4.225/18-005), wurde gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 2 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
2. Über Anzeige der Red Bull Media House GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 10.04.2013, KOA 4.455/13-003, erteilten Zulassung zur Verbreitung des Programms „Servus TV“ über die bundesweite terrestrische Multiplexplattform MUX D der ORS comm GmbH & Co KG (Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-001), wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „Servus TV“ über die Multiplex-Plattform „MUX C – Region Außerfern“ der Telenet Systems GmbH (Bescheid der KommAustria vom 07.03.2019, KOA 4.225/19-003) weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF