Die KommAustria hat auf Antrag vom 27.01.2021 der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H. gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter https://www.twitch.tv/ebundesliga_at bereitgestellten Livestream „eBundesliga_at“ um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA