Gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 wird dem Verein Dachverband für Kultur- und Medieninitiativen und Jugend (Radio Proton)für den Zeitraum von Montag, 04.07.2011, 00:00 Uhr, bis Samstag, 16.07.2011, 24:00 Uhr, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage BREGENZ 3 (Gebhardsberg) 98,6 MHz zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt.
Das beiliegende Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA