Die KommAustria hat eine Beschwerde gegen einen Fernsehveranstalter, in der vorgebracht wurde, die Ausstrahlung von Werbung für bwin.com und bet-at-home.com verstoße gegen das Verbot der Förderung rechtswidriger Praktiken im Fernsehen (§ 37 Z 6 PrTV-G) abgewiesen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es für den Rundfunkveranstalter nicht zumutbar gewesen sei, die Rechtswidrigkeit der beworbenen ausländischen Glücksspiele eindeutig zu erkennen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 2.7.2007, GZ 611.001/0005-BKS/2007, über die dagegen erhobene Berufung entschieden. Die Abweisung der Beschwerde wird dabei zwar im Ergebnis bestätigt, sie wird jedoch im Wesentlichen damit begründet, dass die betreffenden Werbespots (nur) die auf den jeweiligen Websites zulässigerweise veranstalteten Sportwetten bewerben und somit keine Förderung rechtswidriger Praktiken vorliege.
Die Abweisung ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA