Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf der Zulassung gemäß § 25 Abs 1 PrR-G iVm § 28 Abs 2 PrR-G wegen grundlegender Änderung des im Verfahren zur Erteilung einer Hörfunkzulassung beantragten und von der Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde in der Zulassung genehmigten Programms der R.S.P.-u.W. Die Zulassungsinhaberin hatte ursprünglich (1997) ein im Format Country - und Westernmusik gehaltenes Spartenprogramm mit Programmfenstern, welche von den R.Sp. gestaltet werden sollten, beantragt. Im Gegensatz zu dem beantragten und im Zulassungsbescheid auch genehmigten Programm wurde jedoch zunächst ein 24-stündiges christliches Radio und seit Juni 2002 ein im Adult Contemporary Format gehaltenes Programm ausgestrahlt, so dass eine grundlegende Programmänderung im Sinne des § 28 Abs 2 PrR-G vorgenommen worden ist.
Mit Bescheid vom 22.01.2003, GZ 611.036/001-BKS/2002, bestätigte der BKS diese Entscheidung der KommAustria inhaltlich, legte jedoch eine 8 wöchige Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Spruchpunkt 2.) des Bescheides der KommAustria fest.
Die R.S.P.-u.W. hatte gegen den Bescheid des BKS eine Beschwerde an den VwGH erhoben. Der VwGH bewilligte mit Beschluss vom 21.02.2003, AW 2003/04/0005, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung, sodass die R.S.P.-u.W. für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens nicht zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Bescheid des BKS erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.9.2004, Zl. 2003/04/0028, abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit beendet und der Bescheid unterliegt keinem weiteren Rechtszug.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF