Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein K.I.T. Kirche ist toll im Fernsehprogramm "KIT Kirche ist toll" am 27.01.2022 im Rahmen der von 12:00 bis 14:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
1. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 12:53:04 Uhr bis ca. 12:54:02 Uhr ausgestrahlte Werbeblock an seinem Anfang und an seinem Ende nicht vom redaktionellen Programm eindeutig getrennt wurde;
2. die Bestimmung des § 44 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Übertragung eines Gottesdienstes
a. um ca. 12:45:26 Uhr und um ca. 12:47:03 Uhr durch die Ausstrahlung von Werbung, und
b. von ca. 12:47:16 bis ca. 12:48:07 Uhr durch die Ausstrahlung von Teleshopping
unterbrochen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA