Die KommAustria hat auf Antrag der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die im rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 09.02.2009, KOA 1.535/08-018, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KITZBUEHEL 3 (Hahnenkamm Bergstation) 104,4 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung sowie die Erhöhung der Sendeleistung und Änderung der Polarisation nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt werden.
Der Name der Übertragungskapazität lautet nunmehr „KITZBUEHEL 4 (Ried am Horn) 104,4 MHz“ und wird im beiliegenden technischen Anlageblatt, welches einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet, näher umschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA