Der Radio Ö24 Oberösterreich GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und
Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „KREMSMUENSTER (Gusterberg) 98,6 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 29.01.2014, KOA 1.382/13-001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Steyr (90,4 MHz)“ zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Steyr und Kremsmünster“. Es umfasst Steyr und Teile des ländlichen Raumes in südlicher Richtung entlang der Enns (Garsten bis Ternberg) und in westlicher Richtung bis Sierning sowie nunmehr auch die Marktgemeinde Kremsmünster sowie die daran unmittelbar angrenzenden Teile des Bezirks Kirchdorf an der Krems.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA